Sie wollen in Rheinland-Pfalz angeln gehen?

 


Information über die Ausbildung als Präsenzkurs finden Sie hier

 

und auch ganz neu "Online Schulungen der Fa Heintges" über uns!

 

Der Verband führt Vorbereitungslehrgänge in Kompaktform und ganz neu Online

Schulungen mit Präsenztagen auf die Prüfungen bei den Kreisverwaltungen an

verschiedenen Ausbildungsstandorten durch.

 

Die Lehrgänge werden unter "AKTUELLES" immer rechtzeitig angekündigt!

 



Einen „Angelschein“, wie er umgangssprachlich gerne genannt wird, gibt es gar nicht. Wenn Sie in Deutschland angeln wollen, brauchen Sie:

1. die staatliche Fischerprüfung
2. den Fischereischein
3. und einen Fischereierlaubnisschein

wobei die Faustregel dabei ist:

• ohne Fischerprüfung keinen Fischereischein,
• ohne Fischereischein keinen Fischereierlaubnisschein,
• ohne Fischereierlaubnisschein kein Angeln.


Das Ganze ist aber in der Praxis nicht so verwirrend, wie es zunächst scheint, jedoch müssen Sie folgendes berücksichtigen:


In Deutschland ist Fischereirecht Ländersache. Das heißt es gibt kein bundesweit einheitliches Fischereigesetz, sondern jedes Bundesland hat ein eigenes Landesfischereigesetz. Es gibt somit kein Bundesfischereigesetz und es gibt auch keinen Bundesfischereischein oder Bundesangelschein!


Außer in Niedersachsen brauchen Sie in allen Bundesländern grundsätzlich wenigstens einen Fischereischein zum Angeln. In Niedersachsen brauchen Sie ein Fischerprüfungszeugnis und einen Fischereierlaubnisschein für das oder die Gewässer, in denen Sie angeln wollen. In allen anderen Bundesländern ist der Fischereischein jedoch Pflicht!


Den Fischereischein erhalten Sie, wenn Sie die Fischerprüfung, die in allen Fischereigesetzen der Bundesländer vorgeschrieben ist, erfolgreich absolviert haben.


Nun zu der staatlichen Fischerprüfung in Rheinland-Pfalz mit dem notwendigen Vorbereitungslehrgang!


Für die Durchführung des notwendigen Vorbereitungslehrgangs in Präsenzform werden gemäß der Vereinbarung mit dem Land Rheinland-Pfalz, von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nachfolgend aufgeführte Lehrgangsgebühren einschließlich der Lehrgangsunterlagen erhoben:

Für Teilnehmer/in   vor Vollendung des 18. Lebensjahres: 100.- €.
Für Teilnehmer/in nach Vollendung des 18. Lebensjahres: 150.- €.

Weitere von dieser Regelung abweichende Gebühren dürfen nicht erhoben werden!

Eine staatliche Prüfungsgebühr in Höhe von z.Zt. 29,00 €, ist zusätzlich bei der zuständigen unteren Fischereibehörde (Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung) zu entrichten und wird aber meistens im Rahmen des Lehrganges bereits erhoben und weitergeleitet.


Die entsprechenden Ausbildungstermine und -orte finden Sie, sobald sie uns landesweit bekannt sind, auf unserer Internetseite www.lfvrlp.de, unter der Rubrik „Ausbildung“. Sie können auch direkt unsere Geschäftsstelle in Ockenheim unter der Telefon Nr. 06725-95996 anrufen und wir helfen Ihnen natürlich gerne weiter.


Prüfungen finden in Rheinland-Pfalz  mittlerweile vierteljährlich landeseinheitlich am ersten Freitag des Monats statt.


Zur staatlichen Fischerprüfung wiederum kommen Sie nur über den erfolgreichen Abschluss eines Vorbereitungslehrganges. Es werden in Rheinland-Pfalz 42 Ausbildungsstunden angeboten.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind erfüllt, wenn der oder die Antragstellende:

- die Anmeldefrist gewahrt hat,
- den Nachweis über die mindestens 35-stündige Teilnahme an         einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung in den v.g. Sachgebieten erbringt,
- sich am Tag der Prüfung durch einen amtlichen Personalausweis legitimiert,
- die schriftliche Einladung der Prüfungsbehörde vorweist,
- das 13. Lebensjahr vollendet hat,
- nicht entmündigt ist,
- den Einzahlungsbeleg der Prüfungsgebühr vorgelegt hat.

Die Fischereibehörde hat die zugelassenen Bewerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung schriftlich zu laden.

Eine Rückerstattung der gezahlten Prüfungsgebühr gemäß § 19 LgebG i.V. m. § 59 LHO erfolgt weder im Verhinderungsfall noch bei Rücktritt während der Prüfung.

Die Prüfung wird schriftlich abgelegt: der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Jeder Prüfling hat einen von der obersten Fischereibehörde aufgestellten Fragebogen mit je zehn Fragen aus den nachfolgenden Sachgebieten innerhalb von zwei Stunden zu beantworten:

- Allgemeine Fischkunde
- Spezielle Fischkunde
- Gewässerkunde
- Gerätekunde
- Gesetzeskunde

Bei jeder Frage kann der Prüfling unter drei vorgegebenen Antworten wählen, wobei die richtige Antwort angekreuzt werden muss. Die Prüfungsfragen müssen innerhalb von zwei Stunden beantwortet werden. Die staatliche Fischerprüfung hat bestanden, wer in jedem Prüfungsgebiet mindestens sieben Fragen richtig beantwortet hat. Hat ein Prüfling nur in einem Prüfungsgebiet nicht die notwendige Anzahl von Fragen richtig beantwortet, ist er während des Prüfungstermins mündlich nachzuprüfen.


Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Prüfungszeugnis, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist. Hat der die Prüfung nicht bestanden, wird ihm dies bekannt gegeben.

Eine nicht bestandene Prüfung kann nur vollständig wiederholt werden.

Die Prüfung ist öffentlich, Vertreter der oberen und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung anwesend sein.

Zu beachten wäre noch der § 35 Abs. 2 bis 4 im Landesfischereigesetz wegen der Möglichkeit den besonderen Fischereischein in Rheinland-Pfalz zu erwerben wie folgt:

§ 35
Besondere Fischereischeine

(1) Personen, die das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischereiprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen für Personen zulassen, die als Berufsfischer ausgebildet werden.

(2) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.

(3) Der Jugendfischereischein und der Sonderfischereischein berechtigen nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininha-bers. Bei Personen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der Fischereischeininhaber stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen. Personen vor Vollendung des zehnten Lebens-jahres ist das Abködern lebender Fische und das Betäuben und Töten von Fischen nicht erlaubt.

(4) Der Jugendfischereischein und der Sonderfischereischein werden nach dem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt.

Wenn Sie die Fischerprüfung bestanden haben, wird Ihnen ein Prüfungszeugnis ausgestellt, das Sie vorlegen müssen, wenn Sie den Fischereischein beantragen. Dazu müssen Sie zum Ordnungsamt Ihrer Verbandsgemeinde oder kreisfreien Stadt gehen und den Fischereischein beantragen.

Der Fischereischein kann als Jahres- oder als Fünfjahres-Fischereischein beantragt werden. Der Jahres- oder der Fünfjahres-Fischereischein kann wahlweise um ein Jahr oder um fünf Jahre verlängert werden. Allerdings muss eine Verlängerung unmittelbar an das letzte Gültigkeitsjahr anschließen. Der Antrag auf Verlängerung kann zwar nach Ablauf der Gültigkeit gestellt werden, jedoch muss dies im Anschlussjahr geschehen. Andernfalls muss ein neues Fischereischeinformular mit Passbild verwendet werden.

Bei der Erteilung des Fischereischeines werden seit 2013 in Rheinland-Pfalz nachfolgende Gebühren erhoben:

für den Jugendfischereischein:               5,60 €

für den Jahresfischereischein:              12,00 €

und für den Fünfjahresfischereischein: 41,00 €


Von diesen Gebührensätzen wird die Hälfte zweckgebunden als Fischereiabgabe zur Förderung der Fischerei verwendet.

Der in Rheinland-Pfalz erteilte Fischereischein gilt ohne Einschränkung in allen Bundesländern.


Nun endlich zur Fischereierlaubnis!

Wenn Sie dann Ihr Fischerprüfungszeugnis und anschließend auch Ihren Fischereischein in Händen halten, dann müssen Sie einen Fischereierlaubnisschein vom Pächter oder Eigentümer des Gewässers erwerben, in dem Sie angeln möchten.


Der Gewässerpächter ist in der Regel ein Angelverein. Deshalb empfiehlt es sich, einem Verein als Mitglied beizutreten. Damit erhalten Sie automatisch Ihren Erlaubnisschein zum Angeln. Außerdem verfügen viele Angelvereine über mehrere Gewässer, in denen Sie damit angeln können. Nicht zu reden von den übrigen Vorteilen einer Vereinsmitgliedschaft! Am einfachsten ist es, wenn Sie sich beim nächstgelegenen Angelverein erkundigen. Es gibt in ganz Deutschland rund 7.000 DAFV-Mitgliedsvereine. Sicher gibt es einen davon ganz in Ihrer Nähe. Fragen Sie nach, es lohnt sich!

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